Wissen schützt. Deshalb bietet das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zusammen mit der Akademie Ländlicher Raum eine Veranstaltung rund um das Thema Lebensmittelhygiene bei Vereins- und Straßenfesten an.
Bei den Informationsveranstaltungen möchten wir Ihnen den „Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten“ des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vorstellen, die rechtlichen Hintergründe und Vorschriften erläutern sowie praktische Tipps geben, wie Sie die Anforderungen im Sinne Ihrer Gäste erfolgreich umsetzen können.
Die Veranstaltung „Feste feiern, aber sicher“ bietet praxisorientierte Informationen rund um den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten und richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in Baden-Württemberg.
Welche Schulungen sind im Umgang mit Lebensmitteln besonders wichtig?
1. Nach § 43 Infektionsschutzgesetz benötigen alle Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen, beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, vor Beginn der Tätigkeit eine erstmalige Belehrung durch das Gesundheitsamt. Diese Personen benötigen alle zwei Jahre eine Folgebelehrung, welche durch den Arbeitgeber erfolgt.
Zur Erleichterung des Ehrenamts wurde in Baden-Württemberg eine vereinfachte Belehrung eingeführt, welche für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer gilt, welche nicht gewerbsmäßig im Sinne des Infektionsschutzgesetztes tätig sind. Diese erfolgt durch ein Merkblatt des Sozialministeriums Baden-Württemberg (Landesgesundheitsamt).
2. Nach VO (EG) 852/2004 Anhang II, Kap. XII Nr. 1 haben Lebensmittelunternehmer zu gewährleisten, dass Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden. Nach § 4 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) dürfen leicht verderbliche Lebensmittel nur von Personen hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, die aufgrund einer Schulung über entsprechende Fachkenntnisse verfügen.
Auf Festen gilt die Schulungsverpflichtung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur, wenn es sich dabei um eine unternehmerische Tätigkeit handelt. Die Einschätzung hierzu trifft die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde. Selbstverständlich ist eine entsprechende Schulung auch für nicht-unternehmerische Tätigkeiten sinnvoll. Für Vereine wird empfohlen, mindestens eine verantwortliche Person zu schulen. Die so erworbenen Fachkenntnisse sollten dann vereinsintern weitergegeben werden.
Was bringt mir die Teilnahme an der Veranstaltung „Feste feiern – aber sicher“?
Praxisorientierte Informationen. Darüber hinaus erhalten Sie eine Teilnahmebestätigung. Sie können diese als vereinfachte Belehrung (Vgl. Nr. 1) nutzen. Ob die Teilnahmebestätigung auch als Folgebelehrung (Vgl. Nr. 1) anerkannt wird, klären Sie bitte mit dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt. Des Weiteren wird die Teilnahme als Lebensmittelhygiene-Schulung nach VO 852/2004 oder LMHV (Vgl. Nr. 2) anerkannt.